Ist die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier Pflicht?

Weihnachtsfeiern sind betriebliche Veranstaltungen und keine Freizeit. Im Arbeitsrecht gibt es aber keine gesetzlich verpflichtende Regelung zur Teilnahme an Firmen Events, wie z.B. einer Weihnachtsfeier. Aber die arbeitsrechtliche Regelung setzt die moralische Verpflichtung der Teilnahme an einer Weihnachtsfeier nicht außer Kraft. Firmen Events wie Weihnachtsfeiern sollen die Verbundenheit und Kollegialität der Mitarbeiter untereinander fördern, und damit auch für ein gutes Betriebsklima sorgen. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Firmen-Event besteht, hat man aber aus kollegialen Gründen zumindest eine moralische Verpflichtung, will man sich nicht auf Dauer ausgrenzen. Bei Teilnahme gilt auf jeden Fall ein angemessener Alkoholgenuß, ein ordentliches Benehmen, sowie angemessene Bekleidung.



Weihnachtsfeier – Ausnahmesituationen!
Eine rechtliche Ausnahmesituation entsteht jedoch in dem Moment, in dem die Weihnachtsfeier innerhalb der Arbeitszeit abgehalten wird, auch wenn diese anderen Orts, nämlich außerhalb der Firmenräumlichkeiten stattfindet. Verweigert ein Arbeitnehmer seine Teilnahme auch dann, muß er auch nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, darf diese Zeit aber nicht als Freizeit nutzen. Einzige Ausnahme, sein Chef hat ihm das ausdrücklich genehmigt. Andernfalls begeht er eine Verletzung seines Arbeitsvertrags, denn dieser verpflichtet ihn zur Ableistung der vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden. Gibt ihm der Chef keine Freizeit, muß er bei Nichtteilnahme an der Weihnachtsfeier seinen Arbeitsplatz besetzen, und seine Arbeit verrichten. Ansonsten begründet er durch sein Verhalten eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen seinen Arbeitsvertrag, und in besonderen Fällen sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Pflicht den Arbeitsplatz zu besetzen gilt auch, wenn er seine Arbeit nur teilweise oder nicht vollständig verrichten kann, weil er von einem Kollegen als Zuträger für seinen Teil der Arbeiten abhängig ist, der wiederum an der Weihnachtsfeier teilnimmt. Möchte ein Mitarbeiter an einer solchen Veranstaltung teilnehmen, kann es aber nicht, weil er vielleicht die Notfallversorgung sicher zu stellen hat, gebührt ihm zumindest ein besonderer Dank seines Chefs, und im Einzelfall eine entsprechende Gratifikation, zumindest aber ein angemessenes Äquivalent dafür, daß er an der betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilnehmen konnte.

Weihnachtsfeier Einladung Beschenkung?
Nein, gemäß geltendem Arbeitsreicht besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier und somit auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, jeden Mitarbeiter dazu einzuladen oder sogar zu beschenken. Im Sinne der Pflege eines guten Betriebsklimas, entspricht dies aber dem Anstand und einem guten Führungsstiel. Geschenke sollten dann aber gleichwertig sein. Wer allerdings nicht teilgenommen hat, hat auch keinen Anspruch auf ein Geschenk.


Weihnachtsfeiern Location München
Um eine passende Location für Ihre bevorstehende Weihnachtsfeier zu finden, empfiehlt es sich auf rechtzeitig zu buchen, da die beliebten Location meistens schnell zu den Terminen im Dezember oder ende November bereits seit einiger Zeit ausgebucht sind.  Wer rechtzeitig bucht kann sich noch die besten Locations in München und Umgebung aussuchen. Unsere diesjährige Empfehlung für eine gelungene Weihnachtsfeier Location im Raum München ist das Hotel Langwiedersee in Langwied bei München. Restaurant, Bootshaus Location und diverse Räumlichkeiten stehen für die Firmen zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin. Tel. 089/ 86 48 60

Weihnachtsfeiern sind versichert!
Grundsätzlich sind von Unternehmensleitungen betrieblich veranlaßte Weihnachfeiern versichert, solange diese im Zusammenhang mit dem Firmen-Event stehen. Das gilt sowohl für das Tanzen wie auch für Spiele oder sonstige sportliche Aktivitäten auf Weihnachtsfeiern. Diese Versicherung erlischt erst, wenn die die Veranstaltung von der Unternehmensleitung für offiziell beendet erklärt wird. Ausnahmen bestehen jedoch bei übermäßigem Alkoholgenuß, denn der kann auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Einmal abgesehen davon, daß wer sich unter übermäßigem Alkoholgenuß die Sau raushängen lassend danebenbenimmt, auch mit rechtlichen Konsequenzen für seinen Arbeitsplatz rechnen muß. Kurzum: Wer sich also nicht mit Anstand betrinken kann, der sollte es besser lassen.